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HARTMANNSHOFER SV > Verein > Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Hartmannshofer Sportverein 1948 e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hartmannshof und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer VR 30147 eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind blau – weiß.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Rechtsform, Verbandszugehörigkeit

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband e.V. vermittelt.

 

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur die Mitgliederversammlung des Vereins beschließen. Es ist die Anwesenheit von mehr als ½ der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

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§ 4 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Pflege und der Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, sowie der Organisation von Angeboten zur allgemeinen oder speziellen körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder, bes. auch der Frauen, der Jugendlichen und der Kinder.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist.

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§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

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§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

(5) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(6) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend davon besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(7) Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören oder ihm in besonderer Weise dienen, werden gemäß der Ehrenordnung des Vereins geehrt

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, - 4 -

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen, bzw. gegen Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der/die Betroffene kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats nach seiner Zustellung gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Wenn die Interessen des Vereins es gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.

(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Vetranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

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§ 8 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Dieser ist im Voraus zu entrichten. Der Beitrag wird mittels SEPA – Lastschriftverfahren erhoben. Die Fälligkeit tritt ohne Zahlungsaufforderung oder Mahnung ein.

(2) Der Jahresbeitrag darf nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

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§ 9 Organe des Verein

(1) Organe des Vereins sind

a) die Vereinsleitung

- der Vorstand

- der Ausschuss

- der Rat

b) die Mitgliederversammlung

(2) Die Organe des Vereins fungieren nach demokratischen Gepflogenheiten.

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§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

- dem Schatzmeister (Kassier)

- dem Geschäftsführer

(2) Weiterhin gehört der Vereinsleitung mindestens eine Vertreterin der Frauen an, die entweder gewählt oder kooptiert wird.

(3) Die Vereinsleitung wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vereinsleitung im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Geschäftsführer jeweils zu zweit vertreten.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäft von mehr als € 10.000 der vorhergehenden Zustimmung durch die Mitgliedsversammlung bedarf.

(6) Der Schatzmeister (Kassier) regelt die Abwicklung der Finanzen des Vereins. Er verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Feste Zahlungsverpflichtungen erledigt er selbständig. Alle sonstigen Ausgaben, die € 5.000 nicht übersteigen, regelt er im Einvernehmen mit dem gesamten Vereinsvorstand bzw. Vereinsausschuss. Er berichtet auf Wunsch jedem Vorstandsmitglied wie dem Vereinsausschuss, ferner dem Vereinsrat als Kontrollorgan und der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

(7) Dem Geschäftsführer obliegt der allgemeine Schriftverkehr des Vereins und die Mitgliederverwaltung. Er führt, soweit Satzung und Ordnungen des Vereins nichts anderes bestimmen, Protokoll bei den Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 10 (1) können nur Vereinsmitglieder werden. Die Mitglieder des Vorstand können an allen Versammlungen und Sitzungen der Fachabteilungen und der Sonderausschüsse des Vereins beratend teilnehmen.

(11) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands kann nur die Mitgliederversammlung des Vereins beschließen. Es ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

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§ 11 Der Ausschuss

(1) Den Vereinsausschuss bilden

- die Mitglieder des Vorstands

- die Leiter der Fachabteilungen

- die Beisitzer (mindestens zwei)

(2) Der Vereinsausschuss ist laufend über die Tätigkeit des Vereinsvorstands zu informieren.

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§ 12 Der Rat

(1) Der Vereinsrat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die aufgrund langjähriger Zugehörigkeit und vorheriger Funktionärstätigkeit dessen Belange gut kennen.

(2) Der Vereinsrat fungiert als Kontrollorgan, Revisionsorgan und als Wahlausschuss.

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§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der Hersbrucker Zeitung und durch Aushang im Vereinskasten des HSV an der B14 . Mit der Einberufung sind gleichzeitig Termin, Ort und die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied spätestens eine Woche vor deren Zusammentritt schriftlich an den Vorstand richten. Dringlichkeitsanträge der Mitglieder können nur dann behandelt werden, wenn ihrer Beratung von der Mitgliederversammlung zugestimmt wird.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8) Bei Wahlen durch die Mitgliederversammlung gilt derjenige als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, über Vereinsordnungen und über Vereinsauflösung

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands

g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben, bzw. Gegenstand der Tagesordung sind.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 14 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer (Vereinsrat) überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

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§ 15 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

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§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail Adresse, Vereinseintritt, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Funktionärsämter.

(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebs die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

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§ 17 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Vereinssatzung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Änderungen der Vereinssatzung sind unverzüglich dem zuständigen Registergericht und ggf. dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

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§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und einer unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(3) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt über die Gemeinde Pommelsbrunn an die gemeinnützigen örtlichen Vereine in Hartmannshof, unabhängig vom Vereinszweck.

(4) Bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Vermögensanteile des Vereins.

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§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Männern und Frauen besetzt werden.

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Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. 11. 2013 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Hartmannshof, 21.10.2016

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